Bekanntmachung: B-Plan Nr. 89 "Photovoltaikanlage Rabber"

Veröffentlicht am: 18.09.2023

Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 den Bebauungsplan Nr. 89 "Photovoltaikanlage Rabber“, Rabber, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung und Umweltbericht, Brutvogelkartierung, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung und den Abwägungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 mit Wirkung vom 15.09.2021, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89 “Photovoltaikanlage Rabber“, Rabber, ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 19.09.2023 – 03.10.2023 veröffentlichten Übersichtsplan. 

Der Bebauungsplan einschl. Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Bad Essen, Lindenstraße 41/43 (Rathaus, Zimmer 1.14), 49152 Bad Essen, während der Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Montag bis Freitag              08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Montag bis Mittwoch           14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Donnerstag                          14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-303 oder per E-Mail an alexandra.meyer@badessen.de vereinbart werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 89 „Photovoltaikanlage Rabber“, Rabber in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Ziffer 1 - 3 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bad Essen, 19.09.2023

Gemeinde Bad Essen

Der Bürgermeister