Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil I und II
Leistungsbeschreibung
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzEine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzEs müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zuständigkeitsfinder Infos:
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzEine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Verfahrensablauf
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
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Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, welches an die Zulassungsbescheinigung Teil I angeheftet ist.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzÜberprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.
Bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung können Strafen nach §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) und § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eintreten.
Die Vorbesitzerinnen/Vorbesitzer (Halterinnen/Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme der letzten Vorhalterin/des letzten Vorhalters (im Unterschied zum alten Fahrzeugbrief) nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es wird stattdessen nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalterinnen/Vorhalter eingetragen. Ab der dritten Halterin/dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für jede weitere zweite nachfolgende fahrzeughaltende Person (also die fünfte, die siebte etc. Person) ein neues Dokument bei der Zulassung ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzDabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
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- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
- eidesstattliche Versicherung
- formlose Verlusterklärung der fahrzeughaltenden Person bzw.
- Diebstahlsanzeige der Polizei
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
- Versicherung an Eides Statt
- Diebstahlanzeige
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzEs fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzEs müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Zulassungsbescheinigung Teil I ErsatzZulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
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Kurztext
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
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Wenn aufgrund von Verlust oder Diebstahl ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, wird er durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzWenn aufgrund von Verlust oder Diebstahl ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, wird er durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Fachlich freigegeben durch
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
AG Kommunenredaktion
Zulassungsbescheinigung Teil II ErsatzAG Kommunenredaktion
Fachlich freigegeben am
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
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18.03.2014
Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz18.03.2014
Typisierung
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
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2/3
Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz2/3
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Sprechzeiten nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Welche Gebühren fallen an?
Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlage
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