Spielhallen

Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Zuständigkeitsfinder Infos:

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen 'Einheitlichen Ansprechpartner' abgewickelt werden. Bei dem 'Einheitlichen Ansprechpartner' handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV')
Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr: 4.000,00 € - 20.000,00 € EUR

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Wer sich gewerbsmäßig ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt  eine Erlaubnis.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Urheber
List-ID 310 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Fachlich freigegeben am
13.09.2018
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
2/3
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49152 Bad Essen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
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Dienstag:
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und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.
Gebühr: 4.000,00 € - 20.000,00 € EUR

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

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