Fachdienst 2 - Finanzen
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Vergnügungssteuer
Die Gemeinde erhebt Vergnügungssteuer für gewerblich veranstaltete Vergnügungen im Gemeindegebiet. Dazu zählen u.a. Tanz- und Karnevalsveranstaltungen, der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten in Gaststätten, Spielhallen etc. und Veranstaltungen, bei denen Filme etc. vorgeführt werden. Bestimmte Veranstaltungen sind von der Steuer befreit (z.B. bei Verwendung des Ertrages für mildtätige Zwecke).
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde. |