Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Leistungsbeschreibung
Hilfe zur Pflege beantragen

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Das Risiko, pflegebedürftig zu werden kann jeden treffen. Grundsätzlich ist daher jeder verpflichtet, sich gegen dieses Risiko bei einer sozialen oder privaten Pflegekasse zu versichern.
Nach derzeitiger Rechtslage liegt Pflegebedürftigkeit bei Personen vor, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind jedoch nicht die Krankheit oder die Behinderung ausschlaggebend, sondern vielmehr der daraus resultierende Hilfebedarf bei den täglichen Verrichtungen.
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 zur Einstufung der Pfle-gebedürftigkeit von Betroffenen von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird.
Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK mit dem neuen Begutachtungsinstru-ment NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die jeweilige Pflegekasse.
Folgende Einteilung der Pflegegrade mit den jeweils notwendigen Punktzahlen gilt:
  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforde-rungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Auch der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein, wird der Sozialhilfeträger das jeweilige Gesundheitsamt mit der Bitte um Stellungnahme zum Pflegebedarf einschalten.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können.
Eine Kombination aus Geld und Sachleistung (Kombileistung) ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die Sie im konkreten Fall von Ihrer Pflegekasse erfahren, übernommen. Bei vollstationärer Pflege werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Sie ja im häuslichen Umfeld auch zu tragen hätten, nicht übernommen.
Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen eventuell Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, wenn und soweit die Selbsthilfe und die Hilfe Unterhaltspflichtiger – in der Regel Verwandte in gerader Linie oder Ehepartner – nicht ausreicht.
Sozialhilfe
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfeansprüche gliedern sich in sechs Unterbereiche:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Hilfe zur Pflege beantragen
Es gibt keine Fristen.
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Weil eine rückwirkende Gewährung von Pflegekassenleistungen und Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt ist es ratsam, sich frühzeitig, auf jeden Fall vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Die Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe werden gewährt, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, frühestens seit dem Datum der Antragstellung.
Sozialhilfe
Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
Hilfe zur Pflege beantragen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ansprechpartner ist das jeweilige Sozialamt.
Die Antragstellung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt in der Regel über den Kommunalen Sozialdienst (Sozialarbeiter im Außendienst).
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Zuständigkeitsfinder Infos:

Hilfe zur Pflege beantragen

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegeversicherung beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Der Pflegegrad wird mit einem Punktesystem bestimmt. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Das Risiko, pflegebedürftig zu werden kann jeden treffen. Grundsätzlich ist daher jeder verpflichtet, sich gegen dieses Risiko bei einer sozialen oder privaten Pflegekasse zu versichern.
Nach derzeitiger Rechtslage liegt Pflegebedürftigkeit bei Personen vor, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind jedoch nicht die Krankheit oder die Behinderung ausschlaggebend, sondern vielmehr der daraus resultierende Hilfebedarf bei den täglichen Verrichtungen.
Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 zur Einstufung der Pfle-gebedürftigkeit von Betroffenen von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird.
Wie selbstständig eine Person noch ist, ermitteln der MDK mit dem neuen Begutachtungsinstru-ment NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte die Person erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die jeweilige Pflegekasse.
Folgende Einteilung der Pflegegrade mit den jeweils notwendigen Punktzahlen gilt:
  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforde-rungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Auch der Sozialhilfeträger ist an die Feststellungen des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein, wird der Sozialhilfeträger das jeweilige Gesundheitsamt mit der Bitte um Stellungnahme zum Pflegebedarf einschalten.
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können.
Eine Kombination aus Geld und Sachleistung (Kombileistung) ist möglich.
Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende gewährt werden.
Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die Sie im konkreten Fall von Ihrer Pflegekasse erfahren, übernommen. Bei vollstationärer Pflege werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Sie ja im häuslichen Umfeld auch zu tragen hätten, nicht übernommen.
Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen eventuell Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage.
Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, wenn und soweit die Selbsthilfe und die Hilfe Unterhaltspflichtiger – in der Regel Verwandte in gerader Linie oder Ehepartner – nicht ausreicht.
Sozialhilfe
Durch Unfall, Krankheit, Tod des Partners, Arbeitslosigkeit oder zu geringes Einkommen kann jeder in Not geraten. Dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe erhalten.
Die Sozialhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantiertes Recht. Das gilt allerdings nur, wenn sich der Betroffene nicht selbst helfen kann und ihm auch kein anderer hilft. Dabei spielt es keine Rolle, wodurch er in Not geraten ist.
Sozialhilfe gibt es in verschiedenen Formen:
  • in Form von Geld, und zwar sowohl als laufende monatliche Zahlung als auch als einmalige Leistung,
  • als Sachleistung,
  • als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes,
  • durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden.
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen sowie überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfeansprüche gliedern sich in sechs Unterbereiche:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Hilfe zur Pflege beantragen
Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege beantragen

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

An wen muss ich mich wenden?
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Erster Ansprechpartner für die Beantragung von Pflegeleistungen ist die jeweils zuständige Pflegekasse.
Sozialhilfe
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Voraussetzungen
Hilfe zur Pflege beantragen
  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Unterlagen werden benötigt?
Hilfe zur Pflege beantragen
  • Frühere Leistungsbezüge

Bei Pflegeversicherten:

  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
  • Antrag bei der zuständigen Pflegekasse, ggf. dem Sozialhilfeträger
Sozialhilfe
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Gebühren fallen an?
Hilfe zur Pflege beantragen
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr: kostenfrei

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Es fallen keine Gebühren an.
Sozialhilfe
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Welche Fristen muss ich beachten?
Hilfe zur Pflege beantragen
Es gibt keine Fristen.
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Weil eine rückwirkende Gewährung von Pflegekassenleistungen und Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt ist es ratsam, sich frühzeitig, auf jeden Fall vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Die Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe werden gewährt, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen, frühestens seit dem Datum der Antragstellung.
Sozialhilfe
Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Bearbeitungsdauer
Hilfe zur Pflege beantragen
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
Hilfe zur Pflege beantragenLeistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der SozialhilfeSozialhilfe
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsbehelf
Hilfe zur Pflege beantragen
  • Widerspruch
  • Klage
Sozialhilfe
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Was sollte ich noch wissen?
Hilfe zur Pflege beantragen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden. Ansprechpartner ist das jeweilige Sozialamt.
Die Antragstellung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt in der Regel über den Kommunalen Sozialdienst (Sozialarbeiter im Außendienst).
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Unterstützende Institutionen
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Pflegestützpunkte, Seniorenservicestellen, Pflegeberatung durch die Pflegekassen
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Kurztext
Hilfe zur Pflege beantragen
  • ganzer Leistungstitel: Hilfe zur Pflege Bewilligung
  •  Pflegebedürftige Person muss eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die die selbstständige Bewältigung des Alltags erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Pflegebedürftige Person (oder ihre nicht getrenntlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten selbst zu decken, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
  • Bei pflegebedürftigen unverheirateten Minderjährigen wird das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt
  • Pflegebedürftige Person darf keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten
  • Pflegegrad bestimmt über Leistungsart und -höhe
  • zuständige Behörde: Träger der Sozialhilfe
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Jeder ist zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden, zur Pflegekasse-Versicherung verpflichtet.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Fachlich freigegeben durch
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Fachlich freigegeben am
Hilfe zur Pflege beantragen
21.03.2022
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
12.01.2011
Sozialhilfe
11.10.2021
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Typisierung
Hilfe zur Pflege beantragen
2/3
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
2/3
Sozialhilfe
2/3
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)


Rathaus Bad Essen
Lindenstraße 41/43
49152 Bad Essen


Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten nur nach telefonischer Terminvereinbarung.

Welche Gebühren fallen an?
Hilfe zur Pflege beantragen
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr: kostenfrei

Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe
Es fallen keine Gebühren an.
Sozialhilfe
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

Rechtsgrundlage
Hilfe zur Pflege beantragenLeistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der SozialhilfeSozialhilfe
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Rechtsbehelf
Hilfe zur Pflege beantragen
  • Widerspruch
  • Klage
Sozialhilfe
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)

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