Unterhaltungspflicht für Durchlässe unter Grundstückszufahrten
Veröffentlicht am:
03.03.2024
Ein Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Grundstücke sind nur durch Überfahrten über Wegeseitengräben (Gewässer III. Ordnung) zu erreichen. Diese Entwässerungsgräben werden auf den freien Strecken je nach Zuständigkeit entweder durch die Gemeinde oder den Unterhaltungsverband Nr. 70 „Obere Hunte“ gemäht und geräumt.
Wasserrückstau durch verstopfte Durchlässe vermeiden
Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, auch bei Starkregenereignissen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Durchlässe unter den Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Kommt es an verstopften Durchlässen zu einem Wasserrückstau, so besteht die Gefahr, dass die angrenzende Straße bei unvorhersehbaren Niederschlagsereignissen überflutet und somit Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Wasserrückstau kann schädlich für angrenzende Ackerflächen und bauliche Anlagen sein.
Die Straßenanlieger sind zur Unterhaltung verpflichtet. Zur Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge ist nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nds. Straßengesetz (NStrG) der jeweilige Straßenanlieger verpflichtet. Er hat die Durchlässe so zu errichten und zu unterhalten, dass ein geordneter Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist. Der Anlieger muss sich durch mehrmalige jährliche Kontrollen davon überzeugen und im Bedarfsfall verstopfte Rohre entweder durch Freispülen oder auf andere Weise säubern. Vor den Rohrzugängen ist z. B. angeschwemmtes Treibgut zu entfernen und von dem Anlieger zu entsorgen. Der jeweilige Rohrquerschnitt muss den Vorgaben der Gemeinde entsprechen.
Kommt der Anlieger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt und im Bedarfsfall verpflichtet, verstopfte Rohrdurchlässe herauszunehmen. Die Rohre und das Material der Überfahrt werden in der Regel auf dem Anlieger-grundstück abgesetzt. Im Zuge von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer, etwa der maschinellen Grabenräumung, ist es nicht möglich, auf der freien Strecke den unterhaltungspflichtigen Anlieger bei verstopften Rohrdurchlässen zu ermitteln. Eine Unterbrechung der Räumarbeiten und die Ermittlung des Unterhaltungspflichtigen sind überaus zeitaufwendig, sodass auch in diesem Fall verstopfte Rohre herausgenommen werden können. Natürlich ist der Grundstückseigentümer berechtigt, eine neue Grundstückszufahrt über einen Rohrdurchlass anschließend auf eigene Kosten wieder herzustellen.
Überprüfung der Durchlässe
Deshalb werden alle Grundstückseigentümer, zu deren Grundstücken Zufahrten über Rohrdurchlässe führen, dringend gebeten, in ausreichenden Abständen ihre Anlagen dahingehend zu überprüfen, dass der ungehinderte Wasserdurchlass jederzeit gewährleistet ist. Sollten weitere Fragen bestehen, beantwortet Ihnen diese gern ein Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt, Planen und Bauen der Gemeinde Bad Essen.
Wasserrückstau durch verstopfte Durchlässe vermeiden
Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, auch bei Starkregenereignissen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Durchlässe unter den Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Kommt es an verstopften Durchlässen zu einem Wasserrückstau, so besteht die Gefahr, dass die angrenzende Straße bei unvorhersehbaren Niederschlagsereignissen überflutet und somit Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Ein Wasserrückstau kann schädlich für angrenzende Ackerflächen und bauliche Anlagen sein.
Die Straßenanlieger sind zur Unterhaltung verpflichtet. Zur Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge ist nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nds. Straßengesetz (NStrG) der jeweilige Straßenanlieger verpflichtet. Er hat die Durchlässe so zu errichten und zu unterhalten, dass ein geordneter Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist. Der Anlieger muss sich durch mehrmalige jährliche Kontrollen davon überzeugen und im Bedarfsfall verstopfte Rohre entweder durch Freispülen oder auf andere Weise säubern. Vor den Rohrzugängen ist z. B. angeschwemmtes Treibgut zu entfernen und von dem Anlieger zu entsorgen. Der jeweilige Rohrquerschnitt muss den Vorgaben der Gemeinde entsprechen.
Kommt der Anlieger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt und im Bedarfsfall verpflichtet, verstopfte Rohrdurchlässe herauszunehmen. Die Rohre und das Material der Überfahrt werden in der Regel auf dem Anlieger-grundstück abgesetzt. Im Zuge von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer, etwa der maschinellen Grabenräumung, ist es nicht möglich, auf der freien Strecke den unterhaltungspflichtigen Anlieger bei verstopften Rohrdurchlässen zu ermitteln. Eine Unterbrechung der Räumarbeiten und die Ermittlung des Unterhaltungspflichtigen sind überaus zeitaufwendig, sodass auch in diesem Fall verstopfte Rohre herausgenommen werden können. Natürlich ist der Grundstückseigentümer berechtigt, eine neue Grundstückszufahrt über einen Rohrdurchlass anschließend auf eigene Kosten wieder herzustellen.
Überprüfung der Durchlässe
Deshalb werden alle Grundstückseigentümer, zu deren Grundstücken Zufahrten über Rohrdurchlässe führen, dringend gebeten, in ausreichenden Abständen ihre Anlagen dahingehend zu überprüfen, dass der ungehinderte Wasserdurchlass jederzeit gewährleistet ist. Sollten weitere Fragen bestehen, beantwortet Ihnen diese gern ein Mitarbeiter des Fachdienstes Umwelt, Planen und Bauen der Gemeinde Bad Essen.