Widerspruchsrecht aller Bad Essener EinwohnerInnen

Veröffentlicht am: 02.03.2024

Widerspruchsrecht aller Bad Essener EinwohnerInnen

Es wird hiermit auf das Widerspruchsrecht aller Bad Essener EinwohnerInnen nach § 36 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 2-3, § 50 Abs. 1-3 und 5 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung vom 8. Mai 2013 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, verkündet am 25. November 2014 (BGBI. I S. 1738) hingewiesen.

Danach hat jeder Betroffene das Recht, der Weitergabe seiner Daten aus dem Melderegister an

  • Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG)
  • Presse und Rundfunk, sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)
  • Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gem. § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz

zu widersprechen.

Wenn Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie uns dies bitte mit. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Bad Essen, FD 4 - Ordnung, Lindenstr. 41-43, 49152 Bad Essen einzureichen.