Bekanntmachungen

Logo_Web Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 den Bebauungsplan
Nr. 89 "Photovoltaikanlage Rabber“, Rabber als Satzung beschlossen.


Logo_Web Die vom Rat der Gemeinde Bad Essen beschlossene 63. Änderung des Flächennutzungsplanes Rabber wurde vom Landkreis Osnabrück genehmigt.


Logo_Web Auf dem Bauhof der Gemeinde Bad Essen an der Forststraße 19 in Bad Essen-Wittlage soll die vorhandene Betriebshalle um einen Anbau mit Sozial- und Gemeinschaftsräumen erweitert werden. Die Unterlagen der öffentlichen Ausschreibungen der erforderlichen Arbeiten sind hier einsehbar.


Logo_Web Die Gemeinde Bad Essen projektiert die technische Sanierung der Wärmeversorgung des Freibades in Bad Essen (Platanenallee 14,
49152 Bad Essen). Die Unterlagen der öffentlichen Ausschreibungen der erforderlichen Arbeiten sind hier einsehbar.


Logo_Web Die Gemeinde Bad Essen plant den Neubau einer sechsgruppigen Kindertagesstätte auf einem Grundstück am Kuhweg in Bad Essen-Eielstädt. Die Unterlagen der öffentlichen Ausschreibung der erforderlichen Arbeiten sind hier einsehbar und werden laufend ergänzt.


Logo_Web Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 beschlossen, den Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung für den Ortskern Bad Essen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.



Logo_Web Am 07. März 2023 fand in der Grundschule Bad Essen eine Bürgerversammlung zum Thema "Mobilitätskonzept Ortskern Bad Essen" statt, zu der die Gemeinde Bad Essen alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eingeladen hatte. Hier finden Sie die an dem Abend vorgestellte Präsentation sowie das Mobilitätskonzept zur Einsicht.


Logo_Web In Übereinstimmung mit den Ortsverbänden des Niedersächsischen Landvolks werden die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter dazu aufgefordert, das landwirtschaftliche Wegenetz möglichst schonend und sachgerecht zu nutzen und die Bewirtschaftung nur innerhalb der Eigentumsgrenzen vorzunehmen.


Logo_Web Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, auch bei Starkregenereignissen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Durchlässe unter den Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Zur Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge ist nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nds. Straßengesetz (NStrG) der jeweilige Straßenanlieger verpflichtet.


Logo_Web Es wird hiermit auf das Widerspruchsrecht aller Bad Essener EinwohnerInnen hingewiesen.