Die Gemeinde Bad Essen plant den Neubau einer sechsgruppigen Kindertagesstätte auf einem Grundstück am Kuhweg in Bad Essen-Eielstädt. Die Unterlagen der öffentlichen Ausschreibung der erforderlichen Arbeiten sind hier einsehbar und werden laufend ergänzt.
Die Gemeinde Bad Essen plant den Umbau/Neubau der Sozialräume am kommunalen Bauhof, Forststraße 19 in Bad Essen-Wittlage. Die Unterlagen der öffentlichen Ausschreibung sind hier einsehbar und werden laufend ergänzt.
Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 15.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 17 „Lintorf-Ost", 6. Änderung und Ergänzung, Lintorf, als Satzung beschlossen.
Am 07. März 2023 fand in der Grundschule Bad Essen eine Bürgerversammlung zum Thema "Mobilitätskonzept Ortskern Bad Essen" statt, zu der die Gemeinde Bad Essen alle interessierten Bürgerinnen und Bürger eingeladen hatte. Hier finden Sie die an dem Abend vorgestellte Präsentation sowie das Mobilitätskonzept zur Einsicht.
Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7 "Vital- und Gesundheitsresort", Bad Essen aufzustellen.
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende um- und auszubauen. Zu den erforderlichen Netzausbauvorhaben zählen unter anderem die beiden Offshore- Netzanbindungssysteme LanWin1 und LanWin3, die von der Nordsee bis ins Osnabrücker Land und ins nördliche Nordrhein-Westfalen führen.
In Übereinstimmung mit den Ortsverbänden des Niedersächsischen Landvolks werden die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter dazu aufgefordert, das landwirtschaftliche Wegenetz möglichst schonend und sachgerecht zu nutzen und die Bewirtschaftung nur innerhalb der Eigentumsgrenzen vorzunehmen.
Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, auch bei Starkregenereignissen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Durchlässe unter den Grundstückszufahrten nicht verstopft sind. Zur Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge ist nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nds. Straßengesetz (NStrG) der jeweilige Straßenanlieger verpflichtet.