Bekanntmachung: 64. Änderung des FNP Lintorf und Hördinghausen
B e k a n n t m a c h u n g
64. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Lintorf und Hördinghausen
Die vom Rat der Gemeinde Bad Essen am 13.03.2025 beschlossene 64. Änderung des Flächennutzungsplanes Lintorf und Hördinghausen, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung ist dem Landkreis Osnabrück nach § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Landkreis Osnabrück hat mit Verfügung vom 30.04.2025 (Az.: 6.3-03-64-2025), die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Der Geltungsbereich der 64. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 14.05.2025 – 28.05.2025 veröffentlichten Übersichtsplan.
Der Flächennutzungsplan einschließlich Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Bad Essen, Lindenstraße 41/43 (Rathaus, Zimmer 1.13), 49152 Bad Essen, während der Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Montag bis Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-304 oder per E-Mail an pia.langewellpott@badessen.de vereinbart werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes, Lintorf und Hördinghausen, tritt mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ nach § 6 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Ziffer 1 - 3 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Flächennutzungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister