Bekanntmachung: B-Plan Nr. 1.1 „Ortskern Bad Essen“, 2. Änderung
B e k a n n t m a c h u n g
Bebauungsplan Nr. 1.1 „Ortskern Bad Essen“, 2. Änderung
Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 den Bebauungsplan Nr. 1.1 "Ortskern Bad Essen“, 2. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 30.06.2026 – 15.07.2026 veröffentlichten Übersichtsplan.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1.1 „Ortskern Bad Essen “, 2. Änderung gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann während der Dienstzeiten sowie nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus der Gemeinde Bad Essen, Fachdienst Umwelt, Planen und Bauen, Lindenstr. 41/43, 49152 Bad Essen, Zimmer 1.13 eingesehen werden.
Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-304 oder per E-Mail an
bauleitplanung@badessen.de vereinbart werden.
Zusätzlich wird der rechtsverbindliche Bebauungsplan in das Internet eingestellt und kann hier auf der Website der Gemeinde Bad Essen sowie über das zentrale Internetportal des Landes abgerufen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Nr. 1 - 3 BauGB, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 10 Abs. 2 NKomVG unbeachtlich sind, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Bad Essen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Bad Essen, 30.06.2026
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
gez. Timo Natemeyer


