Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren Netzanbindungssysteme BalWin1 und 2

Veröffentlicht am: 16.09.2025

B E K A N N T M A C H U N G

Planfeststellungsverfahren für den Neubau und Betrieb der +/-525 kV-HGÜ-Offshore-Netzanbindungssysteme BalWin1 und 2,

hier: Raum Rieste bis Landstation Herringhausen, Planfeststellungsabschnitt 4, Einzellage BalWin1

I.

Die Amprion GmbH und die Amprion Offshore GmbH haben für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt. 

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsvorprüfung.

Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Gemarkungen Bohmte, Bramsche, Ostercappeln sowie Rieste und für die externe Ausgleichsfläche in der Gemarkung Wehrendorf beansprucht.

Mit den eingereichten Unterlagen wird die Planfeststellung für die +/- 525-kV-Gleichstromleitung BalWin1 Grenzkorridor II – Wehrendorf (BalWin1) zur Netzanbindung der Offshore-Plattform BalWin alpha beantragt. Dieser Genehmigungsabschnitt wird im Kontext des Gesamtvorhabens auch als Planfeststellungsabschnitt 4 (PFA 4) bezeichnet. Er ist der erste beantragte Abschnitt von insgesamt vier Abschnitten des Gesamtvorhabens BalWin1 und BalWin2.

Das Gesamtvorhaben erstreckt sich von der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee bis in das Osnabrücker Land und in die nordrhein-westfälische Region Tecklenburger Land. Landseitig werden BalWin 1 und 2 als Erdkabel geführt und dort dem gemäß regionalem Raumordnungsprogramm des Landkreises Aurich ausgewiesenen Verlauf in Richtung Osnabrück folgen. Mit Beginn im Raum Aurich werden die Systeme mit der Trasse des Tennet Erdkabelvorhabens BorWin5 gebündelt und weiter in Parallelführung Richtung Süden verlaufen. Dieser Parallelführungsabschnitt der Vorhaben BalWin1 und BalWin2 entlang der BorWin5-Trasse ist etwa 100 km lang und endet im Raum Bösel im Landkreis Cloppenburg. Ausgehend von Bösel verläuft die Trasse bis nördlich von Bramsche. Dort teilen sich die Vorhaben auf, BalWin1 verläuft nach Osten in Richtung Netzverknüpfungspunkt Wehrendorf und BalWin2 verläuft nach Westen in Richtung Netzverknüpfungspunkt Westerkappeln.

Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist der PFA 4, der vom Raum Rieste bis Konverter Herringhausen (Gemeinde Bohmte) reicht. Im Norden bildet die zu errichtende Muffe Nr. C048 nördlich von Bramsche den Startpunkt des Genehmigungsabschnitts und im Süden der Konverter Herringhausen den Endpunkt. Die Trasse umfasst ca. 28 km.

Zu Beginn verläuft die Trasse östlich des Alfsees und entlang der Sögelner Heide. Weiter verläuft die Trasse südlich des Gut Sögeln und quert den angrenzenden „Sögelner Mühlenbach“ sowie die K148 „Riester Straße“. Im weiteren Verlauf erfolgt die Querung der Gewässer „Hase“ und „Hohe Hase“ sowie der Kreisstraßen 147 „Sögelner Allee“ und K150 „Malgartener Straße“. Auf Höhe der Gemeinde Malgarten (Stadt Bramsche) wird die Bundesautobahn 1 gequert. Anschließend wird der Bereich nördlich des Naturschutzgebietes „Vallenmoor“ gekreuzt. Sodann quert die Trasse die L78 „Vördener Straße“. Im Raum Kalkriese verläuft die Trasse weiter in Richtung Südosten und quert dann den Windpark „Kalkriese“. Auf Höhe der Wasserburg „Alt Barenaue“ verläuft die Trasse geradlinig südlich entlang der Abgrenzung des Naturschutzgebietes „Venner Moor“ in Richtung Osten. Anschließend wird die L76 Alter Damm/Vördener Straße gequert. Im weiteren Verlauf knickt die Trasse nach Südosten, quert die K419 „Bramscher Weg“ und verläuft anschließend nach Süden. Nun wird die „Schwagstorfer Straße“ gekreuzt. Auf dem Gemeindegebiet Bohmte verschwenkt die Trasse in Richtung Westen. Schließlich verläuft die Trasse westlich des vorliegenden Waldgebiets und endet am Anlagezaun der geplanten Konverterstation Herringhausen.

Die vorliegende Planung umfasst die Verlegung der Leerrohre, die Installation der Erdkabel sowie der für den Betrieb notwendigen Begleitkabel und deren anschließender Betrieb.

Der vorliegende Plan enthält:

  • Erläuterungsbericht inkl. Zusammenfassung der Kernaussagen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des Landschaftspflegerischen Begleitplans, der naturschutzfachlichen und der wasserrechtlichen Antragsgegenstände
  • Übersichtspläne
  • Baubeschreibung und Erläuterung Erdkabelanlage mit Plänen und Zeichnungen
  • Lage- und Rechtserwerbspläne
  • Übersichtspläne Kreuzungen und Kreuzungsverzeichnis mit Typenplänen Kreuzungen
  • Bauwerksverzeichnis
  • Rechtserwerbsverzeichnis
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit Kompensationsflächen und Naturschutzrechtlichen Ausnahme- und Befreiungsanträgen
  • Umweltfachliche Untersuchungen: Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag
  • Konflikt- und Maßnahmenpläne, Maßnahmenblätter
  • Bestandspläne
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Wasserrechtliche Anträge
  • Bodenschutzkonzept mit Bodenschutzplänen
  • Wegenutzungskonzept mit Übersichtsplänen
  • Weitere Unterlagen zu straßenrechtlichen Belangen (Straßenkreuzungen, Anbauverbote und Anbaubeschränkungen, Sondernutzungen)
  • Kartierberichte zu Biotoptypen, Brutvögeln, Gastvögeln und weiteren Arten
  • Immissionsschutzbericht zur Prognose elektrischer und magnetischer Feldimmissionen und deren Minimierung
  • Baulärmgutachten mit Handlungskonzept

II.

(1) Der Plan wird in der Zeit vom

29.09.2025 bis 28.10.2025

unter dem Titel „BalWin 1 und 2, PFA 4, Raum Rieste bis Landstation Herringhausen“ auf der Internetseite der NLStBV

https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview

zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt gemäß § 43a S. 2 EnWG ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Daneben kann der Plan über die Internetseite der Gemeinde Bohmte (www.bohmte.de), Gemeinde Ostercappeln (www.ostercappeln.de), Samtgemeinde Bersenbrück (www.besenbrück.de) und Stadt Bramsche (www.stadt-bramsche.de) abgerufen werden. 

Einem Beteiligten wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an 

die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, richtet. In der Regel erfolgt dies mit einem USB-Stick.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 11.11.2025 schriftlich oder – nach vorheriger Terminabsprache – zur Niederschrift bei der Gemeinde Bad Essen, Lindenstr. 41/43, 49152 Bad Essen, der Gemeinde Bohmte, Bremer Str. 4, 49163 Bohmte, der Gemeinde Ostercappeln, Gildebrede 1, 49179 Ostercappeln, der Samtgemeinde Bersenbrück (Gemeinde Rieste), Lindenstr. 2, 49593 Bersenbrück, der Stadt Bramsche, Hasestr. 11, 49565 Bramsche oder der NLStBV, Dezernat 41 – Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.

Vor dem 29.09.2025 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) erfolgt ausschließlich an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 u. 2 EnWG).

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Interseite der Gemeinde Bohmte (www.bohmte.de), Gemeinde Ostercappeln (www.ostercappeln.de), Samtgemeinde Bersenbrück (www.bersenbrueck.de) und Stadt Bramsche (www.bramsche.de) eingesehen werden.

18.09.2025  

gez. Timo Natemeyer

Gemeinde Bad Essen

Der Bürgermeister