Geburtsurkunde
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
Geburt Anzeige
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Geburtsurkunde beantragenBei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
- Geburtsurkunde Ausstellung
- Eltern sind verpflichtet, die Geburt eines Kindes im Inland anzuzeigen, im Zuge dessen wird ein Geburtsregistereintrag erstellt und auf Wunsch daraus eine Geburtsurkunde ausgestellt
- Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, enthält Angaben zu Vor und Familiennamen sowie im Regelfall zu den Eltern
- Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgt auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters
- zuständig: Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte
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Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Geburtsurkunde beantragenBei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.
Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.
Für jedes in Deutschland geborene Kind muss dessen Geburt im Geburtenregister beurkundet werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen.
Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.
Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.
Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.
Rechtsgrundlage
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Geburtsurkunde beantragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Geburtsurkunde beantragen
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-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde n
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
- Ihren Personalausweis, Reisepass oder eID (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
-
bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
- deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie beziehungsweise eID) oder
- Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
- den Personalausweis, Reisepass oder eID des Vertreters oder der Vertreterin
- für andere Personen: gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
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Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ehegatten,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
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Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor, Sie benötigen diese jedoch zum Beispiel für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.
Verfahrensablauf
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Persönliche Beantragung
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
- Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
-
Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen.
Zuständige Stelle
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Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte
Rechtsbehelf
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Bemerkungen
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Auf der Grundlage der im
Geburtenregister
vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine
Geburtsurkunde
ausgestellt werden.
Geburtsurkunde beantragenEine Ausstellung einer Geburtsurkunde ist nicht möglich, sofern bei der Beurkundung der Geburt keine Nachweise zu Angaben über die Eltern vorlagen und daher nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden darf.
Urheber
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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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weiterführende Links
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An wen muss ich mich wenden?
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Geburtsurkunde beantragenStandesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Das Standesamt führt den Geburtenregistereintrag 110 Jahre. Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist nur innerhalb dieser Frist möglich.
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt bis zum 31.12.2025 15 Euro, danach 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr:
70,00 € EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr:
7,50 € EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr:
15,00 € EUR
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung!
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt bis zum 31.12.2025 15 Euro, danach 20 Euro.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.
Wird die Ausstellung mehrerer Exemplare einer Geburtsurkunde beantragt, wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundeländern abweichen.
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr:
70,00 € EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Gebühr:
7,50 € EUR
Ausstellung der Urkunde
Gebühr:
15,00 € EUR
Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
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Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Kontakte:
05472 /401-412
05472 /401-406
05472/401-405
05472/401-404


