Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Erschließungsbeitrag zahlen
- nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
- innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
- zuständig: Gemeinde
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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weiterführende Links
Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für die zum Anbau vorgesehenen Straßen).
Zuständige Stelle
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Die für den Bauplatz zuständige Gemeinde.
Urheber
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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
An wen muss ich mich wenden?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Montag:
von 
08:00
bis 
12:00
Uhr 
und 
14:00
bis 
16:00
Uhr 
Dienstag:
von 
08:00
bis 
12:00
Uhr 
und 
14:00
bis 
16:00
Uhr 
Mittwoch:
von 
08:00
bis 
12:00
Uhr 
und 
14:00
bis 
16:00
Uhr 
Donnerstag:
von 
08:00
bis 
12:00
Uhr 
und 
14:00
bis 
18:00
Uhr 
Freitag:
von 
08:00
bis 
12:00
Uhr 
Sprechzeiten nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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weiterführende Links



 
 
 
 
 
 
