Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Heithöfen bis Lemförde

Veröffentlicht am: 29.08.2025

 B E K A N N T M A C H U N G

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung vom Punkt Heithöfen bis zum Punkt Lemförde

(Az. 4152-05020-301)

I.

Die Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21 in 44139 Dortmund, hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 3 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, denn der Vorhabenträger hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt, und das Entfallen der Vorprüfung wurde durch die zuständige Behörde als zweckmäßig erachtet.

Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Heithöfen, Stemshorn, Lemförde, Quernheim, Brockum, Marl und Marl-Quernheim beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst den überwiegend trassengleichen Ersatzneubau der im Jahr 1955 bundesländerübergreifend in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen errichteten 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Heithöfen – St. Hülfe (Bl. 0205) als 110-kV-Hochspannungsfreileitung vom Punkt Heithöfen bis zum Punkt Lemförde (Bl. 1474). Die bestehende Freileitung ist altersbedingt und auch im Hinblick auf die zukünftig benötigten Übertragungserfordernisse für einen langfristigen Betrieb nicht mehr geeignet. Die Maßnahme ist erforderlich, um langfristig die Versorgungssicherheit sowie die Übertragungserfordernisse im 110-kV-Verteilnetz ausreichend gewährleisten zu können und eine Stromversorgung sicherzustellen, die gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich ist. Der für den Ersatzneubau vorgesehene ca. 18 km lange Hochspannungsfreileitungsabschnitt verläuft bundesländerübergreifend ca. 7 km in Niedersachsen und ca. 11 km in Nordrhein-Westfalen. Dabei befindet sich die Trasse in Niedersachsen im Kreis Osnabrück auf dem Gebiet der Gemeinde Bad Essen sowie im Landkreis Diepholz auf dem Gebiet der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ und der zugehörigen Mitgliedsgemeinden Heithöfen, Stemshorn, Lemförde, Quernheim, Brockum und Marl. In Nordrhein-Westfalen erfolgt der Trassenverlauf im Kreis Minden-Lübbecke auf dem Gebiet der Gemeinden Preußisch Oldendorf und Stemwede. Aufgrund des länderübergreifenden Verlaufs der geplanten Leitung erfolgt die Genehmigung des Vorhabens in zwei getrennten Planfeststellungsabschnitten:

  1. Planfeststellungsabschnitt Niedersachsen:
  • Von Mast Nr. 31 (Bl. 1399) bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen zwischen Mast Nr. 31 (Bl. 1399) und Mast Nr. 1 (Bl. 1474).
  • Von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen zwischen Mast Nr. 35 und Nr. 36 (Bl. 1474) bis zum Bestandsmast Nr. 60 der 380-kV-Freileitung Wehrendorf – St. Hülfe (Bl. 4196, Amprion GmbH) im Bereich Pkt. Lemförde.
  1. Planfeststellungsabschnitt Nordrhein-Westfalen:
  • Von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen zwischen dem Bestandsmast Mast Nr. 31 der 110-kV-Freileitung Wehrendorf – Pkt. Heithöfen (Bl. 1399) und Mast Nr. 1 (Bl. 1474) bis zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen zwischen Mast Nr. 35 und Nr. 36 (Bl. 1474).

Der geplante Ersatzneubau soll grundsätzlich in vorhandener Trasse erfolgen, wobei im Rahmen der Detailplanung eine Optimierung von Maststandorten und eine Reduzierung der benötigten Mastanzahl vorgesehen ist. Durch die neu gewählte Mastausteilung können und 1/3 der bisherigen Maststandorte eingespart werden (21 Neubaumasten für 32 entfallende Bestandsmasten).

Die folgenden Maßnahmen sind in Niedersachsen erforderlich:

  • Herstellung des Abschnitts der Leitungsanbindung am Pkt. Heithöfen von Mast Nr. 31 der Bl. 1399 zum Mast Nr. 1 der Bl. 1474 (Nordrhein-Westfalen) und Demontage des Spannfelds zwischen dem Mast Nr. 31 der Bl. 1399 und Mast Nr. 45 der Bl. 0753.
  • Bl. 1474: Neubau von 21 Masten inkl. Zubeseilung für zwei 110-kV-Stromkreise im Zwischenausbau bis Mast Nr. 195 (Bl. 0205) und im Endausbau bis Mast Nr. 60 (Bl. 4196).
  • Bl. 0205: Demontage des bestehenden Freileitungsabschnittes zwischen der Landesgrenze und dem Pkt. Lemförde mit insgesamt 32 Masten.

Der vorliegende Plan enthält:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtsplan M 1:25.000
  • Schemazeichnungen der vorgesehenen Maste
  • Masttabellen
  • Schemazeichnungen der geplanten Fundamente
  • Fundamenttabelle
  • Lagepläne M 1:2.000
  • Anonymisierte Rechtserwerbsverzeichnisse
  • Kreuzungsverzeichnis
  • Nachweise über die Einhaltung der elektrischen und magnetischen Felder einer Niederfrequenzanlage (50 Hz) mit EMF-Lageplänen M 1:2000 und Übersichtsplan M 1:25.000
  • Umweltstudie mit UVP-Bericht und Landschaftspflegerischem Begleitplan
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachbeiträge Grundwasser
  • Dokumentation der Oberbodenuntersuchungen zur Demontage von Mast 1 bis 194
  • Handlungskonzept Boden

II.

(1) Der Plan wird in der Zeit vom

04.09.2025 bis 06.10.2025 (einschließlich)

unter dem Titel „Ersatzneubau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Heithöfen – Pkt. Lemförde “ auf der Internetseite der NLStBV

https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview

zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. In diesem Zeitraum kann der Plan auch über die Internetseiten der Gemeinde Bad Essen (https://www.badessen.de/) und der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ (https://www.lemfoerde.de/) abgerufen werden. Die Auslegung der Unterlagen erfolgt gemäß § 43a S. 2 EnWG ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet.

Einem Beteiligten wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, richtet. In der Regel erfolgt dies mit einem USB-Stick.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wird, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 20.10.2025 schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift bei der Gemeinde Bas Essen, Lindenstraße 41/43, 49152 Bad Essen, der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde, Hauptstraße 80, 49448 Lemförde oder der NLStBV, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.

Vor dem 04.09.2025 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde).

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) erfolgt ausschließlich an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 u. 2 EnWG).

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

26.08.2025, gez. Timo Natemeyer

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Gemeinde Bad Essen

Der Bürgermeister